Das 1×1 des Urheberrechts

Ali - August 31st, 2010
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Die Kollegen von jusmeum.de (in persona Timo Ehmann) haben einen Gastbeitrag in dem Gründermagazin „Gründerszene“ über das Urhaberrecht geschrieben. Ein paar für Euch relevante Passagen wollen wir gerne hier weitergeben.

1. Was ist das Urheberrecht überhaupt?

Das Urheberrecht schützt Werke, die persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers darstellen vor der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe durch Dritte. Damit soll das Urheberrecht unter anderem die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers schützen, der keinen Anreiz hätte etwas zu schreiben, wenn jeder Dritte die Früchte seiner Arbeit durch schlichtes Kopieren gleichermaßen ernten könnte. Gleichzeitig gerät das Urheberrecht durch das Verbot des Vervielfältigens in einen Zielkonflikt mit dem Internet, das auf dem Vervielfältigen von Daten basiert. Außer dem urheberrechtlichen Werkschutz ist bei der Datenverarbeitung im Internet auch der Investitionsschutz für Datenbanken relevant.

2. Darf ich Wikipedia-Inhalte in meine Seite einbinden?

(Anm. d. Verf.: Bei uns wären es die Karteikarten)

Je nach thematischem Zuschnitt einer Website kann auch die Einbindung von Wikipedia-Content interessant sein. Dieser ist zwar urheberrechtlich geschützt, darf aber weiterverwendet werden, wenn man die Bestimmungen des zugrundeliegenden GNU FDL-Lizenzvertrages beachtet. Diese setzen etwa voraus, dass ein Hinweis auf die Lizenz erfolgt und der Text der Lizenz wiedergegeben wird sowie dass der Beitrag vollständig und unverändert übernommen wird.

3. Darf ich Zusammenfassungen fremder Texte in meine Seite einbinden?

(Anm. d. Verf.: Bei uns wären es die Karteikarten)

Auch wer sich die Mühe eigener Formulierungen macht, ist dadurch nicht automatisch auf der sicheren Seite. Fasse ich einen fremden Text zusammen, kann darin ein urheberrechtlicher Eingriff liegen. So wie die Verfilmung eines Buches regelmäßig einen Eingriff darstellt, obwohl das Werk dabei in eine neue Form gebracht wird, kann auch in der Zusammenfassung eines Textes ein Eingriff liegen, wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass beide Werke nicht den erforderlichen Werkabstand haben.

Relevant wird diese Frage zum Beispiel im Fall Perlentaucher: Das Geschäftsmodell von Perlentaucher besteht zum Teil im Zusammenfassen von Literaturrezensionen führender deutscher Tageszeitungen. Der Bundesgerichtshof wird am 30. September 2010 über diesen Fall entscheiden. Die Vorinstanzen hielten die Zusammenfassungen allerdings (wohl zurecht) für zulässig.

4. Was ist bei nutzergenerierten Inhalten zu beachten?

Der Königsweg zum Content lautet User-Generated-Content. Hier entfaltet sich die ganze Faszination der Internetwelt, in der jeder ein Tom Sawyer sein will, für den andere Tante Pollys Zaun streichen. Das Problem beim Anbieten von User-Generated-Content ist, dass man nicht genau weiß, was man vom Nutzer bekommt. Die Frage ist also, was passiert, wenn die von den Nutzern eingestellten Daten fremde Urheberrechte verletzen. Das deutsche Recht ist insoweit recht großzügig und sieht den Anbieter einer User-Generated-Content-Plattform weder als denjenigen der Inhalte vervielfältigt noch als denjenigen, der Inhalte öffentlich wiedergibt. In seiner Leitentscheidung, der den Verkauf gefälschter Rolex-Uhren auf eBay betraf, verlangte der BGH lediglich, im Falle von Rechtsverletzungen die fraglichen Inhalte unverzüglich zu löschen und im Falle wiederkehrender gleichartiger Verletzungen geeignete Vorkehrungen zu treffen, diese zu verhindern.

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