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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung
Wie ist eine Prüfung aufzubauen, wenn die Geschäftsordung der Gemeinde durch ein Normenkontrollverfahren überprüft werden soll (beispielweise weil das Rederecht auf zehn Minuten pro Person eingeschränkt werden soll)?
Wie ist eine Prüfung aufzubauen, wenn die Geschäftsordung der Gemeinde durch ein Normenkontrollverfahren überprüft werden soll (beispielweise weil das Rederecht auf zehn Minuten pro Person eingeschränkt werden soll)?
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO: Modifizierte Subjekttheorie - Ausgestaltung öff recht Verfahren. Kein Verfassungstreit, da Kommunalorgane.
II. Statthafte Klageart, § 47 I Nr. 2 VwGO: (P) GO keine Satzung oder Rechtsverordnung (keine Außenwirkung), aber legt Rechte und Pflichten von Gemeindevertrern unfassend fest, daher abstrakt generelle Reglung wie eine Rechtsnorm, damit § 47 I VwGO statthaft.
III. Antragsbefugnis, § 47 II VwGO
IV. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
V. Sonstiges, insb. § 47 III VwGO
B. Begründetheit
I. Formelle RM: (P) Bekanntgabe erforderlich, da keine Satzung. E.A. (+), da Rechtsstaatsprinzip. H.M. (-), da keine RGL (kann dahinstehen bei internen Reglungen, vgl § 139 BGB).
II. Materielle RM: RGL ind NGO (-). Daher Ermessen des Rates gem § 50 NGO. Abwägung zwischen Funktionfähigkeit und Rechten der Ratsmitglieder.
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO: Modifizierte Subjekttheorie - Ausgestaltung öff recht Verfahren. Kein Verfassungstreit, da Kommunalorgane.
II. Statthafte Klageart, § 47 I Nr. 2 VwGO: (P) GO keine Satzung oder Rechtsverordnung (keine Außenwirkung), aber legt Rechte und Pflichten von Gemeindevertrern unfassend fest, daher abstrakt generelle Reglung wie eine Rechtsnorm, damit § 47 I VwGO statthaft.
III. Antragsbefugnis, § 47 II VwGO
IV. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
V. Sonstiges, insb. § 47 III VwGO
B. Begründetheit
I. Formelle RM: (P) Bekanntgabe erforderlich, da keine Satzung. E.A. (+), da Rechtsstaatsprinzip. H.M. (-), da keine RGL (kann dahinstehen bei internen Reglungen, vgl § 139 BGB).
II. Materielle RM: RGL ind NGO (-). Daher Ermessen des Rates gem § 50 NGO. Abwägung zwischen Funktionfähigkeit und Rechten der Ratsmitglieder.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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