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3. Wodurch unterschied sich das Allgemeine Landrecht vom Gemeinen Recht?
-nicht klausurrelevant-
-nicht klausurrelevant-
Das Landrecht versuchte kasuistisch (fallorientiert ) die gesamte Rechtsordnung festzuschreiben und verpflichtete die Richter streng auf Wortlaut des Gesetzes.
Das Grundrecht basierte auf Falllösungen aus denen verallgemeinerungsfähige Aussagen abgeleitet wurden ==>
posivitistische Umgang mit Recht , aber es waren Kommentierungen zulässig ==> Gerichte haben Kompetenzlücken zu schließen
Das Grundrecht basierte auf Falllösungen aus denen verallgemeinerungsfähige Aussagen abgeleitet wurden ==>
posivitistische Umgang mit Recht , aber es waren Kommentierungen zulässig ==> Gerichte haben Kompetenzlücken zu schließen
Tags: Fragen Kapitel 3 BGB
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