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Sonderfälle des Rücktrittsrecht
a. Verwirkungs- und Verfallsklausel 354
= besonderes Rücktrittsrecht für den Gläubiger
- Schuldner der Leistung nicht erfüllt, falls entsprechende Vereinbarung besteht
RF: Verliert alle Rechte aus dem Vertrag
b. Bürgerlich-rechtliche Fixgeschäft 323
- Schuldverhältnis in Form von gegenseitigem Vertrag, Pflichtverletzung dahingehend das best. Termin nicht eingehalten
- Fixtermin derart wichtig, dass damit Termin stehen oder fallen soll
RF: Besonderes Rücktrittsrecht für Gläubiger
c. handelsrechtliches Fixgeschäft 376 HGB
- Handelskauf, Fixtermin, Frist überschritten
RF: Rücktrittsrecht 376 I 1, Erfüllung wenn sofort angezeigt, das noch gewollt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung 376 I 1 1. Alt. wenn Schuldner in Verzug 286
= besonderes Rücktrittsrecht für den Gläubiger
- Schuldner der Leistung nicht erfüllt, falls entsprechende Vereinbarung besteht
RF: Verliert alle Rechte aus dem Vertrag
b. Bürgerlich-rechtliche Fixgeschäft 323
- Schuldverhältnis in Form von gegenseitigem Vertrag, Pflichtverletzung dahingehend das best. Termin nicht eingehalten
- Fixtermin derart wichtig, dass damit Termin stehen oder fallen soll
RF: Besonderes Rücktrittsrecht für Gläubiger
c. handelsrechtliches Fixgeschäft 376 HGB
- Handelskauf, Fixtermin, Frist überschritten
RF: Rücktrittsrecht 376 I 1, Erfüllung wenn sofort angezeigt, das noch gewollt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung 376 I 1 1. Alt. wenn Schuldner in Verzug 286