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Geld i.S.v. § 147 ff StGB
jedes vom einem Staat oder durch eine durch ihn ermächtigte Stelle als Wertträger beglaubigte und von ihm zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.
Echt: Zahlungsmittel vom staatlichen Auftrag gedeckt.
Unecht: Staatlicher Auftrag liegt nicht vor, Zahlungsmittel erweckt aber den Eindruck
Echt: Zahlungsmittel vom staatlichen Auftrag gedeckt.
Unecht: Staatlicher Auftrag liegt nicht vor, Zahlungsmittel erweckt aber den Eindruck
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010