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Sperrwirkung des § 216 StGB
- § 216 StGB entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber §§ 212, 211 StGB
- § 216 StGB entfaltet gegenüber der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB und teilweise gegenüber der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB eine Sperrwirkung auch bei einem Versuch des § 216 StGB (sofern eine schwere Folge eingetreten ist, läge der anzuwendende Strafrahmen dann bei mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren. Damit wäre aber der Strafrahmen höher als wenn § 216 StGB vollendet wäre)
Tags: Sperrwirkung von § 216 StGB
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010