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Vollstreckungsverfahren
An das rechtskräftige Urteil schließt sich ggf. das Vollstreckungsverfahren an ( §§ 449 ff. StPO)
- Hierzu gehören alle Maßnahmen, durch welche d. Ausführung d.
rechtskräftigen Straferkentnisses in Werk gesetzt werden soll.
Auch die Maßnahmen zur Durchsetzung des Urteils, d. sich auf den
Vollzug von Maßregeln oder sonstiger Anordnungen ( z.B. Fahr-
verbot) beziehen gehören zur Strafvollstreckung.
Strafvollsterckung= Einleitung und generelle Überwachung der
Urteilsdurchsetzung
- Der Strafvollzug gehört nicht zum Vollstreckungsverfahren-
Vollzugsbehörde sind die JVAen
- Vollstreckungsbehörde ist die StA
- Hierzu gehören alle Maßnahmen, durch welche d. Ausführung d.
rechtskräftigen Straferkentnisses in Werk gesetzt werden soll.
Auch die Maßnahmen zur Durchsetzung des Urteils, d. sich auf den
Vollzug von Maßregeln oder sonstiger Anordnungen ( z.B. Fahr-
verbot) beziehen gehören zur Strafvollstreckung.
Strafvollsterckung= Einleitung und generelle Überwachung der
Urteilsdurchsetzung
- Der Strafvollzug gehört nicht zum Vollstreckungsverfahren-
Vollzugsbehörde sind die JVAen
- Vollstreckungsbehörde ist die StA