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Welche Mitwirkungspflichten treffen den Beschuldigten im Rahmen von § 81a StPO?
Der Beschuldigte hat die Maßnahme zu dulden. Er ist verpflichtet sich wenn notwendig zu entkleiden und die erforderliche Körperhaltung einzunehmen. Im Übrigen ist er zur vollständigen Passivität berechtigt.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010