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Wie wird Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz definiert?
-> Nachtarbeit: Jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der
Nachtzeit (23.00h - 6:00h) umfasst (§2 ArbZG)
-> Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
- Nachtarbeit in Wechselschicht leisten
- Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Jahr leisten
(§2 ArbZG)
-> Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeiter ist nach den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über
die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen
(§6 Abs.1 ArbZG)
Nachtzeit (23.00h - 6:00h) umfasst (§2 ArbZG)
-> Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
- Nachtarbeit in Wechselschicht leisten
- Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Jahr leisten
(§2 ArbZG)
-> Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeiter ist nach den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über
die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen
(§6 Abs.1 ArbZG)