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Welche Erwägungen sprechen dagegen, das Definitionsmerkmal "hoheitlich" als "öffentlich-rechtlich" zu verstehen?
In Gestalt des Begriffsmerkmals "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" wird klargestellt, daß Verwaltungsakte nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen ergehen können. Definierte man den Begriff "hoheitlich" ebenfalls als "öffentlich-rechtlich", so handelte es sich in § 35 Satz 1 VwVfG um einen Pleonasmus. Die besseren Gründe sprechen deshalb dafür, die "hoheitliche Maßnahme" als einseitig verbindliches Handeln der Verwaltung zu definieren.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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