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Nicht vom Begriff des Strafvollzugs erfasst
Vom Begriff des Strafvollzugs nicht erfasst werden:
- Untersuchungshaft (§112 StPO), da diese auf einem Haftbefehl, nicht aber auf einem rechtskräftigem Urteil beruht,
- Jugendarrest (§ 16 JGG), da es sich bei diesem dogmatisch um ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel, nicht aber um eine freiheitsentziehende Kriminalsanktion handelt.
- Geldstrafe (§ 40 StGB)
- Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 56 StGB)
- Untersuchungshaft (§112 StPO), da diese auf einem Haftbefehl, nicht aber auf einem rechtskräftigem Urteil beruht,
- Jugendarrest (§ 16 JGG), da es sich bei diesem dogmatisch um ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel, nicht aber um eine freiheitsentziehende Kriminalsanktion handelt.
- Geldstrafe (§ 40 StGB)
- Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 56 StGB)
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Quelle: Alpmann S.173
Quelle: Alpmann S.173