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RechtsVO Bund
Art 80 I GG
- aufgrund von Gesetz wird Exekutive ermächtigt
Art 80 II
- RechtsVO sind zustimmungspflichtig wenn Ermächtigungsgrundlage zustimmungsbedürftig ist (überschießendes Zustimmungserfordernis)
- aufgrund von Gesetz wird Exekutive ermächtigt
Art 80 II
- RechtsVO sind zustimmungspflichtig wenn Ermächtigungsgrundlage zustimmungsbedürftig ist (überschießendes Zustimmungserfordernis)
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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