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Besitzerwerb
= § 854 I BGB
1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
2. Besitzwille: Wille, die tatsächliche Gewalt über eine Sache auszuüben.
= § 854 II BGB (offener Besitz = Holzstapel im Walde)
1. Besitz des Übertragenen
2. Rechtsgeschäftliche Einigung
3. Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers
1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
2. Besitzwille: Wille, die tatsächliche Gewalt über eine Sache auszuüben.
= § 854 II BGB (offener Besitz = Holzstapel im Walde)
1. Besitz des Übertragenen
2. Rechtsgeschäftliche Einigung
3. Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010