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Welche Besonderheit weist die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) hinsichtlich der Grundrechtsträgerschaft auf?
Grundrechtsträger sind ausnahmsweise auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die ja im weiteren Sinne zur staatlichen Organisation gehören.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010