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Alle Oberthemen / BWL / Rechnungswesen / BWL 2
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Erläutern Sie in welchem Fall Anschaffungs- und in welchem Fall Herstellungskosten als Bewertungsgrundlage herangezogen werden!
Anschaffungskosten werden dann als Berechnungsgrundlage herangezogen, wenn das Gut von Dritten beschafft worden ist (Fremdbezug). => §255 Abs. 1 HGB

Herstellungskosten dienen als Berechnungsgrundlage, wenn der Vermögensgegenstand selbst erstellt wurde (Eigenfertigung). => §255 Abs. 2 und 3 HGB
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Autor: Binary
Oberthema: BWL
Thema: Rechnungswesen
Veröffentlicht: 02.03.2010

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