Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
140
Erläutern Sie in welchem Fall Anschaffungs- und in welchem Fall Herstellungskosten als Bewertungsgrundlage herangezogen werden!
Anschaffungskosten werden dann als Berechnungsgrundlage herangezogen, wenn das Gut von Dritten beschafft worden ist (Fremdbezug). => §255 Abs. 1 HGB
Herstellungskosten dienen als Berechnungsgrundlage, wenn der Vermögensgegenstand selbst erstellt wurde (Eigenfertigung). => §255 Abs. 2 und 3 HGB
Herstellungskosten dienen als Berechnungsgrundlage, wenn der Vermögensgegenstand selbst erstellt wurde (Eigenfertigung). => §255 Abs. 2 und 3 HGB