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Def.: Stoffgleichheit i.S.v. § 263 I StGB
Soffgleichheit: notwendige Unmittelbarkeit zwischen Schaden und dem erstrebten Vorteil, wenn Schaden und Vorteil sich in der Weise entsprechen, dass sie durch einunddieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden.
-> wenn die Bereicherung ohne Durchgang durch Fremdvermögen aus dem Vermögen des Geschädigten kommt.
-> wenn die Bereicherung ohne Durchgang durch Fremdvermögen aus dem Vermögen des Geschädigten kommt.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010