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Drittzueignung gem. § 242 I StGB
Drittzueignung:
Absicht ausreichend,
- die Sache in das Drittvermögen zu überführen
oder
- einem Dritten die Aneignung zu ermöglichen. Die Ermöglichung der Drittzueignung setzt ein die Sachherrschaft veränderndes Verhalten des Täters zu Gunsten des Dritten voraus.
Absicht ausreichend,
- die Sache in das Drittvermögen zu überführen
oder
- einem Dritten die Aneignung zu ermöglichen. Die Ermöglichung der Drittzueignung setzt ein die Sachherrschaft veränderndes Verhalten des Täters zu Gunsten des Dritten voraus.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010