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Def.: Halter eines KfZ i.S.v. § 7 StVG
Halter ist, wer das KfZ zur Unfallzeit für eigene Rechnung in Gebrauch und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt hat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010