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"Das Grundgesetz sieht vor: die staatliche Schulaufsicht ist Angelegenheit der Länder. Der betriebliche Teil der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird durch Bundeskompetenz geregelt."
Die Aussage ist richtig.
Die Länder haben gem. Art. 30 GG die Kulturhoheit und somit die Gesetzgebungskompetenz und auch die Kompetenz, die Gesetze auszuführen. Gemäß Art. 7 GG steht das Schulwesen unter staatlicher Aufsicht, diese wird über die Länder wahrgenommen.
Der betriebliche Teil der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird duch Bundeskompentenz geregelt. Gemäß Art. 74 ist das Recht der Wirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Der Bund hat von der Gesetzgebungskompetenz durch die Verkündung des BBiG Gebrauch gemacht. Damit ist der betriebliche Teil der Ausbildung durch Bundeskompetenz geregelt.
Die Länder haben gem. Art. 30 GG die Kulturhoheit und somit die Gesetzgebungskompetenz und auch die Kompetenz, die Gesetze auszuführen. Gemäß Art. 7 GG steht das Schulwesen unter staatlicher Aufsicht, diese wird über die Länder wahrgenommen.
Der betriebliche Teil der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird duch Bundeskompentenz geregelt. Gemäß Art. 74 ist das Recht der Wirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Der Bund hat von der Gesetzgebungskompetenz durch die Verkündung des BBiG Gebrauch gemacht. Damit ist der betriebliche Teil der Ausbildung durch Bundeskompetenz geregelt.
Tags: berufliche Erstausbildung, Schulaufsicht
Quelle: Skript 1
Quelle: Skript 1
Karteninfo:
Autor: ulive
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Einführung
Veröffentlicht: 08.04.2010