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Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB
- eine Wohnung ist der Inbegriff der Räumlichkeiten, die Einzelpersonen oder einer Mehrzahl von Personen zum ständigen Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen (innerer Kern der privaten Lebensgestaltung)
- nicht erforderlich ist, dass die Wegnahmehandlung in der Wohnung erfolgt
- Tathandlungen wie bei § 243 I Nr. 1 StGB
Tags: Wohnungseinbruchsdiebstahl
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010