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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
311
Anscheins- & Putativgefahr
- Handelnder denkt es liegt Gefahr vor die obj. aber nicht vorliegt
=
wenn der Beamte bei der Ermittlung des Sachverhaltes
nicht pflichtwidrig handelt = Anscheinsgefahr

pflichtwidrig handelt = Putativgefahr oder Scheingefahr

Anscheinsgefahr wird wie echte Gefahr behandelt
- Effektive Gefahrenabwehr/Zeitknappheit/Handlungszwang
- bezüglich der Angemessenheit wird auf die angenommene Gefahr abgestellt
- bei der Entschädigung § 64 HSOG wird wieder ex-post betrachtet

Putativgefahr bedeutet das darauf getroffene Massnahmen rechtswidrig waren

Maßstab der Pflichtwidrigkeit ist eine ex-ante Betrachtung in der ein gedachter sachkundiger, besonnener und fähiger Beamter in der gleichen Situation stehen würde
Tags: Polizeirecht
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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