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Kommt auch bei gewaltätigen und unfiredlichen Versammlungen ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht in Betracht?
Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei dies nicht der Fall, da es auch insoweit lex specialis sei. Diese Auffassung ist allerdings nicht haltbar: Das Versammlungsgesetz konkretisiert offensichtlich den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG. Der Schutzbereich des Art. 8 I GG ist allerdings bei unfriedlichen und gewalttätigen Versammlungen gerade nicht betroffen, so dass man von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts ausgehen kann.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010