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Prüfung + Def. Aussetzung i.S.v. § 221 StGB
I. Obj. TB
1. hilflose Lage: Situation, in der das Opfer nicht in der Lage ist, sich selbst gegen die drohende Lebens- oder Gesundheitsgefahr zu wehren / schützen.
2. Konkreter Gefahrenerfolg
Beinahe- Schadenseintritt ist in so bedrohliche Nähe gerückt, dass Vermeidung nur noch Zufall.
BEACHTE: Hilflose Lage darf nicht mit Erfolg zusammenfallen!
3. Tathandlung
versetzen: Zurechenbares Bringen (= Verursachen) des Opfers in die Situation
Beachte:
- Ortsveränderung nicht notwendig! (+ a.A.) Verschlechtern genügt.
- auch Unterlassen möglich! (Abbruch der Rettungskausalität)
Im-Stich lassen: Nichterbringung der notwendigen Beistandspflicht durch jedes Verhalten
1. hilflose Lage: Situation, in der das Opfer nicht in der Lage ist, sich selbst gegen die drohende Lebens- oder Gesundheitsgefahr zu wehren / schützen.
2. Konkreter Gefahrenerfolg
Beinahe- Schadenseintritt ist in so bedrohliche Nähe gerückt, dass Vermeidung nur noch Zufall.
BEACHTE: Hilflose Lage darf nicht mit Erfolg zusammenfallen!
3. Tathandlung
versetzen: Zurechenbares Bringen (= Verursachen) des Opfers in die Situation
Beachte:
- Ortsveränderung nicht notwendig! (+ a.A.) Verschlechtern genügt.
- auch Unterlassen möglich! (Abbruch der Rettungskausalität)
Im-Stich lassen: Nichterbringung der notwendigen Beistandspflicht durch jedes Verhalten
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010