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Der Schuldner hat mit seiner Erinnerung Erfolg. Obersatz?
Die Erinnerung ist begründet.
Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig.
Der Gerichtsvollzieher/Das Vollstreckungsgericht hat die den Erinnerungsführer schützende Verfahrensvorschrift § ... verletzt.
Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig.
Der Gerichtsvollzieher/Das Vollstreckungsgericht hat die den Erinnerungsführer schützende Verfahrensvorschrift § ... verletzt.