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Die Gefahrenabwehrgesetze der Bundesländer enthalten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren. Könnten hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden?
Ja, denn der Gefahrenbegriff ist auf den ersten Blick sehr vage, so daß es den entsprechenden Verordnungen an der durch die Landesverfassungen vorgesehenen Bestimmtheit fehlen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden, daß die Generalklauseln der Landesgefahrenabwehrgesetze durch Rechtsprechung und Lehre hinreichend präzisiert worden sind.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010