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Schließen die Sachmängelgewährleistungsrechte die Anfechtung von Käufers und Verkäufer wegen Eigenschaftsirrtums aus?
Für die Zeit nach Gefahrübergang wird § 119 II BGB von den §§ 434 ff. BGB verdrängt. Ließe man eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum zu, würden das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung erheblich entwertet. Vor Gefahrübergang ist zu differenzieren: Bei unbehebbaren Mängeln macht das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung keinen Sinn, so dass dem Käufer hier die Anfechtung eröffnet werden kann. Bei behebbaren Mängeln wird dagegen auch vor Gefahrübergang auf das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung abgestellt. Hinsichtlich des Anfechtungsrechts des Verkäufers wegen Eigenschaftsirrtums ist zu beachten, dass er sich rechtsmissbräuchlich verhält (§ 242 BGB), wenn er anficht, um sich der Haftung für Sachmängel zu entziehen. Betrifft der Eigenschaftsirrtum hingegen eine Eigenschaft, die keinen Mangel darstellt, ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht eröffnet.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010