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Der geltenden Rechtsordnung liegt die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht zugrunde. Welche konkreten Rechtsfolgen hat es, wenn ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zugeordnet wird?
a) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sofern nicht ausnahmsweise eine Zuständigkeit anderer Gerichte begründet ist. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs hat zur Folge, daß bestimmten Klagen ein Vorverfahren vorausgehen muß (§§ 68 ff. VwGO) und der vorläufige Rechtsschutz von den Verwaltungsgerichten gewährt wird (§§ 80, 123 VwGO).

b) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976, das je nach Verwaltungsträger entweder unmittelbar anwendbar ist oder durch Landesrecht für anwendbar erklärt wird bzw. die Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer.

c) Sofern eine Behörde nicht nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, sondern auch in der Handlungsform des Verwaltungsakts handelt, kann sie den Verwaltungsakt im Wege der Verwaltungsvollstreckung selbst durchsetzen, ist also nicht auf andere Vollstreckungsorgane angewiesen.

d) Schäden, die aufgrund öffentlich-rechtlichen Handelns entstehen, lösen Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung oder vergleichbaren Haftungsinstituten aus. Für öffentlich-rechtliches Handeln der Behörden gilt folglich ein besonderes Haftungsregime.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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