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Das Unterlassungsdelikt

- Unterlassen der gebotenen Handlung- eine Handlung ist geboten, wenn sie rechtlich gefordert und für den Täter physisch-real möglich und sinnvoll ist
- Abgrenzung des aktiven Tuns vom Unterlassen-
    - naturalistischer- für ein aktives Tun ist ein Energieeinsatz in Richtung auf das verletzte Rechtsgut erforderlich; bei mehrdeutigen Verhaltensweisen wird ein Handeln angenommen, wenn der Vorwurf der Unterlassungstat nicht zur Strafbarkeit führt bzw. geringer wiegt
    - nach h.M. wird zunächst überprüft, ob Aktivität oder Inaktivität des Täters in Bezug auf den konkreten Deliktserfolg vorliegt; bei mehrdeutigen Verhaltensweisen wird auf den sozialen Sinngehalt des Verhaltens bzw. den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abgestellt
- beim Abbruch von Rettungshandlungen- Unterlassen liegt vor, wenn die Rettungshandlungen abgebrochen werden, bevor die Rettungshandlung das Opfer erreicht hat (keine Veränderung für die Situation des Opfers); aktives Tun liegt vor, wenn der Täter eine bereits realisierbare Rettungsmöglichkeit vernichtet, oder wenn Rettungshandlungen eines Dritten durch Zwang oder Täuschung vereitelt werden (bei Einstellung von lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf das Unterlassen, sonst aktive Sterbehilfe)
Tags: Unterlassungsdelikt
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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