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Juristische Personen des Privatrechts im BGB
a. rechtsfähige Vereine 21 ff.
- min. 7 Mitglieder, unabhängig von einzelnen Mitgleidern
- Entscheidungsorgan ist Mitgliederversammlung, Hnadlungsorgan der Vorstand
- Idealvereine (mit ideellem Zweck) Rechtsfähigkeit mit Eintragung in Vereinsregister
- wirtschaftliche Vereine (Vereine des Handelsrechts), erst rechtsfähig, durch staatl. Verleihung
b. rechtsfähige Stiftungen 80ff.
= Vermögenssumme mit Rechtsfähigkeit ausgestattet
-> Verselbständigung eines Zweckvermögens
- privatrechtl. Stiftungsgeschäft + öffentl.-rechtl. Anerkennung der Stiftungsbehörde
- gemeinnützig oder privatnützig
- min. 7 Mitglieder, unabhängig von einzelnen Mitgleidern
- Entscheidungsorgan ist Mitgliederversammlung, Hnadlungsorgan der Vorstand
- Idealvereine (mit ideellem Zweck) Rechtsfähigkeit mit Eintragung in Vereinsregister
- wirtschaftliche Vereine (Vereine des Handelsrechts), erst rechtsfähig, durch staatl. Verleihung
b. rechtsfähige Stiftungen 80ff.
= Vermögenssumme mit Rechtsfähigkeit ausgestattet
-> Verselbständigung eines Zweckvermögens
- privatrechtl. Stiftungsgeschäft + öffentl.-rechtl. Anerkennung der Stiftungsbehörde
- gemeinnützig oder privatnützig