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In welche drei Abschnitte lässt sich das Strafverfahren unterteilen?
I. Vorverfahren/ Ermittlungsverfahren
- Einleitung des EV bei Vorliegen zureich. tatsächl. Anhaltspunkte
für d. Begehung einer Straftat §152 II StPO(sog.Anfangsverdacht)
- Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei
- Anklageerhebung nach § 170 I StPO erfolgt, wenn hinreichender
Tatverdacht besteht, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlich
ist, ansonsten Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO
- nach Anklageerhebung: Bezeichnung des Beschuldigten als
Angeschuldigter, § 157 StPO
II. Zwischenverfahren
- Gericht beschließt d. Eröffnung des Hauptverfahrens, ggf. mit
Änderungen d. Anklage (vgl. § 207 II StPO), wenn hinreichender
Tatverdacht besteht, § 203 StPO
- nach Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens:
Bezeichnung des Beschuldigten als Angeklagter, § 157 StPO
- ansonsten Ablehnung der Eröffnung, § 204 StPO
III. Hauptverfahren
- mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
- Entscheidung des Gerichts durch Urteil, § 260 StPO
- Einleitung des EV bei Vorliegen zureich. tatsächl. Anhaltspunkte
für d. Begehung einer Straftat §152 II StPO(sog.Anfangsverdacht)
- Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei
- Anklageerhebung nach § 170 I StPO erfolgt, wenn hinreichender
Tatverdacht besteht, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlich
ist, ansonsten Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO
- nach Anklageerhebung: Bezeichnung des Beschuldigten als
Angeschuldigter, § 157 StPO
II. Zwischenverfahren
- Gericht beschließt d. Eröffnung des Hauptverfahrens, ggf. mit
Änderungen d. Anklage (vgl. § 207 II StPO), wenn hinreichender
Tatverdacht besteht, § 203 StPO
- nach Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens:
Bezeichnung des Beschuldigten als Angeklagter, § 157 StPO
- ansonsten Ablehnung der Eröffnung, § 204 StPO
III. Hauptverfahren
- mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
- Entscheidung des Gerichts durch Urteil, § 260 StPO