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Def.: Strafzumessungsvorschriften
... solche, die lediglich den Strafrahmen und nicht das Delikt selbst modifizieren oder die Art und Weise der zu verhängenden Strafe konkretisieren.
Prüfungspunkt: Nach Schuld, da weder vorsätzliche, noch rechtswidrige oder schuldhafte Begehung gefordert.
Prüfungspunkt: Nach Schuld, da weder vorsätzliche, noch rechtswidrige oder schuldhafte Begehung gefordert.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010