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Prüfung § 831 BGB
WICHTIG: eigene Anspruchsgrundlage
1. Verrichtungsgehilfe
- Wissen und Wollen des Geschäftsherren
- weisungsabhängig, im Interessenkreis tätig
= Geschäftsherr kann Tätigkeit nach Zeit & Umfang bestimmen
2. Rw Schadenzufügung durch Verrichtungsgehilfen
a. TB b. RW
c. Verschulden (h.M.) auch bei Fahrlässigkeit, da es keine Überwachungspflicht eines hinreichend sorgfältigen gibt
3. In Ausführung der Verrichtung ≠ bei Gelegenheit
4. Haftungsbegründende Kausalität -> Entlastungsbeweis
eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden d. Geschäftsherren; Vermutung: Kausalität + Verschulden, Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten.
-pflichtgemäße Auswahl des Verrichtungsgehilfen + Überwachung
- sorgfältige Beschafftung von Vorrichtungen & Gerätschaften
- pflichtgemäße Anleitung des Verrichtungsgehilfen
- Kausalität
1. Verrichtungsgehilfe
- Wissen und Wollen des Geschäftsherren
- weisungsabhängig, im Interessenkreis tätig
= Geschäftsherr kann Tätigkeit nach Zeit & Umfang bestimmen
2. Rw Schadenzufügung durch Verrichtungsgehilfen
a. TB b. RW
c. Verschulden (h.M.) auch bei Fahrlässigkeit, da es keine Überwachungspflicht eines hinreichend sorgfältigen gibt
3. In Ausführung der Verrichtung ≠ bei Gelegenheit
4. Haftungsbegründende Kausalität -> Entlastungsbeweis
eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden d. Geschäftsherren; Vermutung: Kausalität + Verschulden, Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten.
-pflichtgemäße Auswahl des Verrichtungsgehilfen + Überwachung
- sorgfältige Beschafftung von Vorrichtungen & Gerätschaften
- pflichtgemäße Anleitung des Verrichtungsgehilfen
- Kausalität
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010