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Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB

- "zur Mitwirkung berufen"- nach herrschender Auffassung reicht die dienstlich eröffnete Möglichkeit aus, in das Verfahren einzugreifen; nach a.A. ist eine tatsächliche Befassung mit der Sache erforderlich

- Strafvereitelung durch Unterlassen- Garantenstellung des Amtsträgers (Verpflichtung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens)
    - h.M.: Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Legalitätsprinzip, § 153 StPO) bei einem Anfangsverdacht während der Amtszeit (+); bei außerdienstlicher Kenntniserlangung (+), sofern es sich um schwere, die Öffentlichkeit in besonderem Maße tangierende Straftaten handelt (vgl. § 138 StGB)
Tags: Strafvereitelung im Amt
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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