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Wichtig: Beschreiben Sie den Leistungsauftrag nach Art. 93 Abs. 2 BV.
Die Bundesverfassung verlangt von Radio und Fernsehen
Beiträge zur
Dabei haben Radio und Fernsehen
Beiträge zur
- Bildung, (SF Wissen)
- kulturellen Entfaltung, (Dok, Reporter)
- freien Meinungsbildung, (Tagesschau)
- Unterhaltung. (Die grössten Schweizer Talente)
Dabei haben Radio und Fernsehen
- die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone zu berücksichtigen; (Regional-TV, SRG hat noch französische & italienische Sender)
- Ereignisse sachgerecht darzustellen;
- die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.
Karteninfo:
Autor: Manuela
Oberthema: Medienwirtschaft
Thema: Medienlandschaft Schweiz
Schule / Uni: HTW Chur
Ort: Chur
Veröffentlicht: 14.01.2013