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Erforderlichkeit, § 32 StGB
- bei der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist auf die Handlung abzustellen. Das Folgenrisiko trägt der Angreifer
- Erforderlichkeit beim Einsatz von lebensgefährdenden Verteidigungsmitteln:
- Stufe 1: Androhung
- Stufe 2: zunächst ein weniger gefährlicher Einsatz
- Stufe 3: tödlicher Waffeneinsatz als ultima ratio
- antizipierter Notwehr- selbsständig wirkende Schutzanlagen sind dann nicht erforderlich, wenn sie exzessiv gefährlich sind und ohne Warnhinweise aufgestellt sind
Tags: Erforderlichkeit
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010