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Subjektiver Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB)
- Fehlt dem Täter hinsichtlich eines der obj. Tatbestandsmerkmale die Sachverhaltskenntnis, so befindet er sich in einem Irrtum gem. § 16 I StGB. Fehlt ihm hinsichtlich der normativen Tatbestandsmerkmale "fremd", "Sache" und "Wegnahme" trotz Sachverhaltskenntnis die Bedeutungskenntnis, so handelt er ebenfalls nicht vorsätzlich
- Zueignungsabsicht- muss bei Vornahme der Tathandlung vorliegen
- Gegenstand der Zueignung- "Vereinigungsformel" (sowohl Sachsubstanz als auch Sachwert); zu prüfen beim Enteignungsvorsatz
- Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades)- Täter will sich eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen, indem er sich die Sache oder den Sachwert dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will
- Enteignungsvorsatz (dolus eventualis)- Enteignung muss dauerhaft gewollt sein
- Sachwerttheorie- nach der h.M. (enge Sachwerttheorie) wird auf den der Sache unmittelbar innewohnenden Wert (eine ec-Karte verköpert nicht das Guthaben des Kontos, sie wird als Automatenschlüssel angesehen; anders bei Sparbücher, Telefon - oder Geldkarten)
Tags: Zueignungsabsicht
Quelle: jurig
Quelle: jurig
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010