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Alleinbesitz <-> Mitbesitz
Besitz einer Sache gemeinschaftlich gem. § 866 BGB
... in einer Weise, dass jede Person die ganze Sache oder denselben Sachteil besitzt und dabei durch den gleichen Besitz der anderen beschränkt ist.
... in einer Weise, dass jede Person die ganze Sache oder denselben Sachteil besitzt und dabei durch den gleichen Besitz der anderen beschränkt ist.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010