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Kann der ursprüngliche Aussteller die Urkunde i.S.v. § 267 StGB verfälschen?
e.A. tatsächlicher und vermeintlicher Aussteller müssen auseinanderfallen.
h.M. (+), sobald der Aussteller die Dispositionsbefugnis verloren hat.
Systematisch: Welche eigenständige Bedeutung soll § 267 I Alt. 2 sonst haben?
h.M. (+), sobald der Aussteller die Dispositionsbefugnis verloren hat.
Systematisch: Welche eigenständige Bedeutung soll § 267 I Alt. 2 sonst haben?
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010