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Def.: Aufwendung <-> Schaden gem. §§ 670. 688. 683 S. 1 BGB
Aufwendungen: alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zur Erreichung des Geschäftszweckes erbringt
Schaden: erleidet der Geschäftsführer (unfreiwillig) an seinen eigenen Rechtsgütern bei der Geschäftsführung
-> ersatzfähig, wenn sich in ihnen das typische Risiko der übernommenen Tätigkeit verwirklicht, und im Verhältnis zum erzielten Nutzen als nicht geringfügig einzuschätzen ist
a.A. § 110 HGB
Schaden: erleidet der Geschäftsführer (unfreiwillig) an seinen eigenen Rechtsgütern bei der Geschäftsführung
-> ersatzfähig, wenn sich in ihnen das typische Risiko der übernommenen Tätigkeit verwirklicht, und im Verhältnis zum erzielten Nutzen als nicht geringfügig einzuschätzen ist
a.A. § 110 HGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010