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Bundesregierung
>BK wird auf Vorschlag des Parlaments vom BP bestimmt Art.63 I GG
>Minister werden auf Vorschlag des BK vom BP ernannt Art.64 I GG
>Amtszeit des BK endet mit dem Zusammentritt eines neuen BT Art.69 II GG oder Rücktritt/Abwahl gemäß Art.67 GG
>Die Amtszeit der Bundesminister enden mit der Amtszeit des BK, es sei denn dieser schlägt dem BP vor sie vorzeitig zu entlassen Art.64I GG
>Befugnisse der BReg. können als Kollegium (Kollegialprinzip), einzelnen Ministern in ihrem Geschäftsbereich (Ressortprinzip)
oder auch dem BK(Kanzlerprinzip) zukommen.
>Minister werden auf Vorschlag des BK vom BP ernannt Art.64 I GG
>Amtszeit des BK endet mit dem Zusammentritt eines neuen BT Art.69 II GG oder Rücktritt/Abwahl gemäß Art.67 GG
>Die Amtszeit der Bundesminister enden mit der Amtszeit des BK, es sei denn dieser schlägt dem BP vor sie vorzeitig zu entlassen Art.64I GG
>Befugnisse der BReg. können als Kollegium (Kollegialprinzip), einzelnen Ministern in ihrem Geschäftsbereich (Ressortprinzip)
oder auch dem BK(Kanzlerprinzip) zukommen.