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Irrtumserregung (§ 263 StGB)
Irrtum- jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
- unproblematisch bei bewusster Reflexion der Täuschung
- sachgedankliches Mitbewusstsein- "alles in Ordnung" => Irrtum (+) (Indizien: allgemeine Prüfungspflichten des Opfers, Fehlen von Auffälligkeiten, allgemeine Lebenserfahrung)
- kein Irrtum, wenn sich das Opfer keine Gedanken über die behaupteten Tatsachen macht
- kein Irrtum (und keine Täuschung), wenn das Opfer die unwahren Tatsachen nicht kennt (ignorantia facti)
- umstritten ist das Vorligen eines Irrtums, wenn das Opfer konkrete Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache hat- e.A.: fehlende Schutzbedürftigkeit; a.A.: keine Freiräume für beeinträchtigendes Verhalten bei Leichtgläubigen und Unerfahrenen, das Opfer muss die Wahrheit der behaupteten Tatsache jedenfalls frü möglich halten
Tags: Irrtumserregung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010