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Anwendbarkeit von Ausweichklausel gem. Art. 46 EGBGB?
Anwendbarkeit von Ausweichklausel?
(P) Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit
Daher:
... wenn eindeutig ein von Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.
(P) Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit
Daher:
... wenn eindeutig ein von Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010