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Prüfung § 823 II BGB
1. Schutzgesetz (hier Erweiterung auf reine Vermögensschäden)
h.M. ≠ soft law
sachlich: Handlungsgebot
persönlich: Schutz der RG-Interessen des Geschädigten (zumindest auch Individualschützend)
-> Das Gesetz muss gerade das verletzte Interesse des konkret Geschädigten vor der konkreten Verletzungaart schützen
2. Verletzung des Schutzgesetztes
beachte: objektiv + subjektiv
3. RW
4. Verschulden
-> je nach SchutzG, wenn nicht näher spezifiziert § 276 BGB
(P) bei Minderjährigen!!! / geistig nicht voll zurechenbaren!
h.M.: §§ 827 ff BGB
a.A.: §§ 3 S. 1 JSG, 19 StGB
h.M. ≠ soft law
sachlich: Handlungsgebot
persönlich: Schutz der RG-Interessen des Geschädigten (zumindest auch Individualschützend)
-> Das Gesetz muss gerade das verletzte Interesse des konkret Geschädigten vor der konkreten Verletzungaart schützen
2. Verletzung des Schutzgesetztes
beachte: objektiv + subjektiv
3. RW
4. Verschulden
-> je nach SchutzG, wenn nicht näher spezifiziert § 276 BGB
(P) bei Minderjährigen!!! / geistig nicht voll zurechenbaren!
h.M.: §§ 827 ff BGB
a.A.: §§ 3 S. 1 JSG, 19 StGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010