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Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Ungleichbehandlung
aa) Erstens uss das Differenzierungsziel als solches verfassungsrechtlich zulässig sein
bb)Zweitens muss das Differenzierungskriterium als solches verfassungsrechtlich zulässig sein
cc) Drittens muss das das Differenzierungskriterium im Hinblick auf das Differenzierungsziel verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.
(1) Geeignetheit: Die Ungleichbehandlung muss zur Erreichung des verfolgten Ziels förderlich sein.
(2) Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel als die Ungleichbehandlung geben, mit dem sich das ebenso effektiv erreichen ließe
(3) Angemessenheit
Die Bedeutung des Ziels der Ungleichbehandlung ist der Intensität der Ungleichbehandlung gegenüber zu stellen Die Ungleichbehandlung muss in einen angemessen Verhältnis zum Wert des verfolgten Ziels stehen.
bb)Zweitens muss das Differenzierungskriterium als solches verfassungsrechtlich zulässig sein
cc) Drittens muss das das Differenzierungskriterium im Hinblick auf das Differenzierungsziel verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.
(1) Geeignetheit: Die Ungleichbehandlung muss zur Erreichung des verfolgten Ziels förderlich sein.
(2) Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel als die Ungleichbehandlung geben, mit dem sich das ebenso effektiv erreichen ließe
(3) Angemessenheit
Die Bedeutung des Ziels der Ungleichbehandlung ist der Intensität der Ungleichbehandlung gegenüber zu stellen Die Ungleichbehandlung muss in einen angemessen Verhältnis zum Wert des verfolgten Ziels stehen.