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extensiver Notwehrexzess
Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder
nicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte
eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte.
nicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte
eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010