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Feststellungsklage Aufbau Begründetheit
Die Feststellungsklage ist in § 43 VwGO geregelt. Sie ist einschlägig wenn es um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses geht. Die Feststellungsklage ist subsidiär zu den Gestaltungs- und Leistungsklagen.
Die Feststellungsklage ist begründet wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht (positive FK) oder der in Frage stehende VA tatsächlich nichtig ist (Nichtigkeits FK)
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Feststellungsklage statthafte Klageart
a. Verwaltungsrechtsverhältnis
b. Subsidiarität
c. Feststellungsinteresse
3. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Die Feststellungsklage ist begründet wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht (positive FK) oder der in Frage stehende VA tatsächlich nichtig ist (Nichtigkeits FK)
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Feststellungsklage statthafte Klageart
a. Verwaltungsrechtsverhältnis
b. Subsidiarität
c. Feststellungsinteresse
3. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis