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Wann ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
⬛ aufdrängende Sonderzuweisung z.B. § 54 I BeamtStG
⬛ öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher-Art, § 40 VwGO und
⬛ keine abdrängende Sonderzuweisung z.B. zu Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit § 51 SGG, Bussgeldverfahren etc.
⬛ öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher-Art, § 40 VwGO und
⬛ keine abdrängende Sonderzuweisung z.B. zu Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit § 51 SGG, Bussgeldverfahren etc.
Tags: Klagearten
Quelle: Gesetz
Quelle: Gesetz