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Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Das Amtsgericht ist gemäß § 24 I GVG insbesondere zuständig, wenn nicht:
- die zwingende Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 74 II GVG) oder
der Staatsschutzkammer (§ 74a GVG) oder des OLG begründet ist
- eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe/die Unterbringung d.
Beschuldigten in einem psychat.Krankenhaus oder in d.Sicherungs-
verwahrung zu erwarten ist
- die StA wegen d. besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten d.
Straftat,d. als Zeugen in Betracht kommen, d. besonderen Umfangs
oder d. besonderen Bedeutung d. Falles Anklage beim LG erhebt.
- die zwingende Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 74 II GVG) oder
der Staatsschutzkammer (§ 74a GVG) oder des OLG begründet ist
- eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe/die Unterbringung d.
Beschuldigten in einem psychat.Krankenhaus oder in d.Sicherungs-
verwahrung zu erwarten ist
- die StA wegen d. besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten d.
Straftat,d. als Zeugen in Betracht kommen, d. besonderen Umfangs
oder d. besonderen Bedeutung d. Falles Anklage beim LG erhebt.