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Def.: Aneignung i.S.v. § 242 StGB
= wirtschaftlich sinnvoller Umgang mit der Sache.
(Einverleibung in den eigenen Güterstand)
= sich faktisch Eigentümerbefugnisse anmaßen!
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht. Täter muss die Sache seinem oder dem Drittvermögen einverleiben (wirtschaftlich sinnvoll nutzen).
Vorsatz: d.d. 1
Selbst- oder Drittaneignung ausreichend.
Beachte: besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 I StGB (str.)
(Einverleibung in den eigenen Güterstand)
= sich faktisch Eigentümerbefugnisse anmaßen!
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht. Täter muss die Sache seinem oder dem Drittvermögen einverleiben (wirtschaftlich sinnvoll nutzen).
Vorsatz: d.d. 1
Selbst- oder Drittaneignung ausreichend.
Beachte: besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 I StGB (str.)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010