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Übergestzlicher entschuldigender Notstand

- nahezu unlösbare Pflichtenkollision

- gegenwärtige Lebensgefahr

- Notstandshandlung darf weder nach § 34 noch nach § 35 StGB gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein

- der vom Täter angerichtete Schaden muss bei ethischer Gesamtbewertung im Verhältnis zu dem durch die Tat verhinderten Schaden das geringere Übel gewesen sein

- bei analoger Anwendung des § 35 I 2 StGB- fehlende Zumutbarkeit

- gewissenhafte Prüfung der Gafahrenlage und Gefahrabwendungswille
Tags: übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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